für die treuhänderische heinz-harling-stiftung in der Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur GmbH,
Neuss
Satzung in der Fassung vom 05.12.2006
§
1 – Name, Rechtsform
1. Die von Heinz Harling im Jahr 2006
gegründete Stiftung führt den Namen
heinz-harling-stiftung.
2. Sie ist eine nichtrechtsfähige
Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der DS Deutsche Stiftungsagentur
GmbH in Neuss und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr
vertreten.
§
2 – Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2.
Der
Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
- der Bildung und Erziehung,
- der Jugendhilfe und - mildtätiger Zwecke
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
3. Daneben kann die Stiftung die in
Absatz 2 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst fördern und verwirklichen.
Dies geschieht insbesondere durch Preisverleihungen.
4.
Die
Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst,
durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise
einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten
Zwecken zuwendet oder dass sie Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt
steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese
selbst steuerbegünstigt ist.
7. Die Stiftung ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8. Gemäß § 58 Nr. 5 AO kann ein Teil des
Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um den Stifter und seine
nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu
pflegen und ihr Andenken zu ehren. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung beträgt
dieser Teil maximal ein Drittel des Einkommens der Stiftung.
§
3 – Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus
dem Stiftungsvertrag.
2.
Zur
Vermögensverwaltung bedient sich der Treuhänder zeitlich unbefristet der Volksbank
Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG, Münsterstr. 34, 48231 Warendorf, bzw. ihres
Rechtsnachfolgers. Kontoinhaber für die erforderlichen Konten ist der
Treuhänder. In der Kontenbezeichnung wird der Name der Stiftung vermerkt: „für Heinz-Harling-Stiftung“. Verfügungen über die Vermögenskonten/-depots treffen Stifter
und Treuhänder gemeinsam. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand, bestimmt
der Vorstand aus seiner Mitte ein Mitglied, dass gemeinsam mit dem Treuhänder
verfügt. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Ertragskonten, über die der
Treuhänder uneingeschränkt verfügt, um seine Aufgaben im Zusammenhang mit der
Vergabe der Mittel gemäß Stiftungssatzung wahrzunehmen.
3.
Das
Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Richtlinien für
die Anlage des Treuhandvermögens legen der Stifter und die Volksbank
Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG fest. Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für
alle weiteren Anlageentscheidungen und Dispositionen des Vorstandes, sofern
besetzt, bzw. des Treuhänders. Sie ist Anlage zur Stiftungssatzung.
4. Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug
von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Werte ungeschmälert zu
erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile
der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes
verwendet werden.
5. Sofern die Stiftung Aktien der
technotrans AG hält oder Aktien der technotrans AG über eine Zustiftung erhält,
wird dieser Bestand nicht auf die in den Anlagerichtlinien genannte Aktienquote
angerechnet. Der Treuhänder wird freigestellt von jeglicher Haftung
hinsichtlich des Erhalts des Stiftungsvermögens, wenn dieses durch die von der
Stiftung gehaltenen technotrans-Aktien geschmälert wird.
6. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle
Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Für Erbschaften und
Vermächtnisse sowie für Zuwendungen von Grundvermögen gilt dies in der Regel,
wenn keine abweichende Bestimmung getroffen wurde.
7. Die Stiftung ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, Spenden und andere Zuwendungen entgegenzunehmen. Sie darf
um Zustiftungen, Spenden und andere Zuwendungen werben.
§
4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1.
Die
Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
2.
Die
Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit
dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage
konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
3.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5 – Rechtsstellung der Begünstigten
Den
durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6 –
Vorstand
1.
Der
Vorstand besteht aus maximal drei Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der
Stifter Heinz Harling. Weitere Vorstandsmitglieder werden vom Stifter bestellt.
Die Amtszeit des Stifters ist unbefristet. Die Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
2.
Bei
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestellt der Stifter die Nachfolger; ist
der Stifter nicht mehr Mitglied des Vorstandes, ergänzt sich der Vorstand im
Wege der Kooptation selbst. Wiederwahl ist zulässig. Auf Ersuchen der/des
Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt bleiben.
3.
Der
Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzender des Vorstandes. Er bestimmt seinen
Stellvertreter jeweils für die Dauer von vier Jahren. Nach dem Ausscheiden des
Stifters aus dem Vorstand bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die/den
Vorsitzende/n und, nach dem Ablauf der Amtszeit des vom Stifter zuletzt
benannten Stellvertreters, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
4.
Mitglieder
des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand
abberufen werden. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder
des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf Gehör. Solange der
Stifter dem Vorstand angehört, kann er ohne Angabe von Gründen
Vorstandsmitglieder abberufen.
5.
Die
Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des
Kontrollorgans haben Anspruch auf Aufwendungsersatz.
§ 7 - Aufgaben, Beschlussfassung des
Vorstandes
1.
Der
Vorstand beschließt über die Geldanlage im Rahmen der Anlagerichtlinien und
über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht
dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche
Bestimmungen verstoßen wird.
2.
Der
Vorstand soll mindestens einmal pro Jahr zusammentreten. Die/Der
Vorstandsvorsitzende beruft mindestens vier Wochen vor dem angekündigten Termin
die Vorstandsversammlung ein.
3.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend
ist. Der Vorstand beschließt, wenn nicht anders
in der Satzung bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Solange der Stifter dem Vorstand
angehört, kommen Beschlüsse nicht gegen seine Stimme zustande.
5. Ein Mitglied des Vorstands ist nicht
stimmberechtigt, wenn über Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung an eine
Körperschaft entschieden wird, bei der das Vorstandsmitglied eine Position im
Vorstand oder einem anderen Organ der Empfängerkörperschaft innehat.
6.
Beschlüsse,
die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können
nur unter Einbeziehung des Treuhänders und des Kontrollorgans gefasst werden.
Die Abstimmungsmodalitäten regeln § 10 und § 11.
§
8 – Kontrollorgan
1. Als Kontrollorgan werden maximal zwei
Mitarbeiter der Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG bzw. ihres
Rechtsnachfolgers, die vom Vorstand der Volksbank Ahlen-Sassenberg-Warendorf eG
benannt werden, eingesetzt.
2. Das Kontrollorgan dient
ausschließlich der Kontrolle des Treuhänders. Zu diesem Zweck legt der
Treuhänder dem Kontrollorgan einmal im Jahr den Jahresabschluss vor, damit es
die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel überprüfen kann.
3. Das Kontrollorgan kann in
Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder
Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt
werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10.
4. Das Kontrollorgan kann in
Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Treuhänder die
Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen,
den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Abstimmungsmodalitäten
regelt § 11.
5. Das Kontrollorgan ist ehrenamtlich tätig.
§
9 – Treuhandverwaltung
1. Der Treuhänder verwaltet das
Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er tätigt die Geldanlage und vergibt
die Stiftungsmittel den Vorgaben des Vorstandes, sofern besetzt, entsprechend;
er wickelt die Fördermaßnahmen ab.
2. Der Treuhänder ist in allen
Entscheidungen an die Vorgabe des Vorstandes, sofern besetzt, und der Satzung gebunden.
Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn
gegen die Satzung, rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen wird.
3. Der Treuhänder belastet die Stiftung
für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten, die max. 0,5 % des
Grundstockkapitals zzgl. ges. MwSt. betragen; außerordentliche Zusatzleistungen
und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.
4. Der Treuhänder legt dem Vorstand,
sofern besetzt, und dem Kontrollorgan auf den 31.12. eines jeden Jahres den
Jahresbericht bis spätestens zum 30. April des Folgejahres vor.
5.
Der
Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
erfüllen. Die Haftung des Treuhänders ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
6. Im Rahmen seiner öffentlichen
Berichterstattung sorgt er für eine angemessene Publizität der
Stiftungsaktivitäten.
7. Der Treuhänder kann in
Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Kontrollorgan
Satzungsänderungen beschließen, wenn der Satzungszweck nicht mehr erfüllt
werden kann. Die Abstimmungsmodalitäten regelt § 10.
8. Der Treuhänder kann in
Übereinstimmung mit dem Vorstand, sofern besetzt, und dem Kontrollorgan die
Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen,
den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die
Abstimmungsmodalitäten regelt § 11.
§
10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart,
dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand, sofern besetzt, dem Treuhänder
und dem Kontrollorgan nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie
gemeinsam (einstimmig) entsprechende Satzungsänderungen beschließen. Das
schließt die Änderung des Stiftungszweckes ein. Die Gemeinnützigkeit der
Stiftung darf von diesen Änderungen allerdings nicht berührt werden. In
Zweifelsfällen ist im Vorfeld die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
einzuholen.
2.
Der
Stifter hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Treuhänder die Satzung
jederzeit zu ändern. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf von diesen
Änderungen allerdings nicht berührt werden. In Zweifelsfällen ist im Vorfeld
die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
§
11 – Vermögensübertragung, Auflösung der Stiftung
1. Der Stifter kann die Übertragung des
Stiftungsvermögens auf einen anderen Treuhänder beschließen. In diesem Fall
wird die Stiftung nicht aufgelöst. Der Treuhänder hat unverzüglich nach dem
Beschluss des Stifters eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Vermögen auf
den in dem Beschluss benannten neuen Treuhänder zu übertragen. Der Beschluss des
Stifters bedarf der Schriftform.
2. Der Vorstand, sofern besetzt, der
Treuhänder und das Kontrollorgan können gemeinsam (einstimmig) die Auflösung
der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
3. Die treuhänderische „Heinz-Harling-Stiftung“ kann über den einstimmigen Auflösungsbeschluss des Vorstandes,
sofern besetzt, des Kontrollorgans und des Treuhänders in eine rechtsfähige
Stiftung umgewandelt werden. Bei Auflösung der treuhänderischen „Heinz-Harling-Stiftung“ fällt das Vermögen an die rechtsfähige „Heinz-Harling-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 2
genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§
12 – Vermögensanfall
Bei
Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Stiftung an den,
SOS Kinderdorf e.V.
Renatastr. 77
80639 München
der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 11
Abs. 3 ist zu beachten.
§ 13 – Stellung des
Finanzamtes
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der
Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes
einzuholen.
Hamm,
Der Stifter:
Heinz
Harling Nieliesberg
6
59071 Hamm
Der
Treuhänder:
DSDeutsche Stiftungsagentur GmbH Gut
Gnadental Nixhütter
Weg 85 41468
Neuss
Anlagerichtlinien
Das Stiftungsvermögen kann
nach Ermessen des Vorstandes, sofern besetzt, bzw. des Treuhänders in Aktien,
aktienähnlichen Wertpapieren, Derivaten, Investmentsfonds, Zertifikaten sowie
in festverzinslichen Wertpapieren und Beteiligungen angelegt werden. Dabei ist
zu beachten, dass höchstens 40 % des Stiftungsvermögens in Aktien,
aktienähnlichen bzw. aktienabhängigen Produkten angelegt werden darf. Die
Anlage in festverzinslichen Werten kann bis zu 100 % betragen. Alternative
Anlagen sollten nicht mehr als 40 % des Stiftungsvermögens ausmachen. Als
Ausnahme von diesen Richtlinien dürfen lediglich Übertragungen des Stifters
angesehen werden.
Umschichtungen des Stiftungsvermögens
im Rahmen der Vermögensverwaltung sind gestattet. Für die Stiftung ist eine
Umschichtungsrücklage zu bilden. Die Umschichtungsrücklage kann dem
Grundstockvermögen zugeführt werden oder zur Erfüllung des Stiftungszweckes
benutzt werden. Wird die Umschichtungsrücklage nicht mehr benötigt, ist sie
zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.